AGB

Fischerhaus GmbH
Promenadenstrasse 52
8280 Kreuzlingen
071 688 18 77
info@fischerhaus.ch

Allgemeine Geschäftsbedingungen für:

Events, Hochzeiten und Bankette, gültig ab 1. Januar 2018

1. Inkrafttretung

Die Reservationsvereinbarung tritt nach schriftlicher Bestätigung beider Parteien in Kraft (auch per Email gültig). Dies erfolgt jedoch normalerweise durch die gegenseitige Unterzeichnung des Veranstaltungsvertrages und hat eine Anzahlung in Höhe von CHF 1‘000.- zur Folge. (bei einer geschlossenen Gesellschaft im Restaurant ohne Terrasse und Stübli)

2. Teilnehmerzahl

Der Veranstalter verpflichtet sich, der Fischeraus GmbH die endgültige Teilnehmerzahl möglichst frühzeitig, jedoch spätestens 48 Stunden vor dem Veranstaltungstermin mitzuteilen. Die vom Kunden angegebene Teilnehmerzahl gilt als Berechnungsgrundlage für die Leistungen der Fischerhaus GmbH. Ist die effektive Personenzahl kleiner, gilt die definitiv bestätigte Zahl als Grundlage für die Verrechnung. Allfällige, durch zusätzliche Teilnehmer entstandene Mehrkosten, werden in Rechnung gestellt.

3. Leistungen & Zahlungen

3.1     Leistungen
Die Fischerhaus GmbH verpflichtet sich, den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gegenüber dem Veranstalter zu erbringen.

3.2     Zahlungen, Drittleistungen
Der Veranstalter verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Vertrages zur Zahlung dieser Leistungen innert der auf der Rechnung vermerkten Zahlungsfrist. Diese beträgt im Regelfall 30 Tage. Die Rechnung enthält lediglich die Eigenleistungen der Fischerhaus GmbH. Allfällige Leistungen von Dritten, die Auftrags des Veranstalters für Drittparteien ausgelegt worden sind, sollten, wenn immer möglich, direkt verrechnet werden. Ansonsten wird dies speziell vermerkt.

3.3     Preisberechnung
Unsere Kalkulationen basieren auf der ursprünglich angenommenen Teilnehmerzahl. Unsere Preise verstehen sich inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer von 7.7%.

3.4     Vorauszahlung
Die Fischerhaus GmbH ist berechtigt, eine Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe und Fälligkeit der Zahlung wird im Veranstaltungsvertrag schriftlich festgehalten. Allfällige Annullationskosten werden mit der geleisteten Anzahlung verrechnet.

4. Brenn- und Feuerwerkskörper

4.1     Bereich von Brennkörpern
Das Abbrennen von Brennkörpern (z.B. Wunderkerzen) im Hausinneren und Umgebung von Mobiliar ist untersagt. Ausdrücklich verboten sind Himmelslaternen und offene Feuer, Feuerwerk aus Sicherheitsgründen mit den umliegenden Booten und dem Campingplatz (Zelt und Gas!)

4.2     Bewilligung
Das Restaurant Fischerhaus befindet sich in der Stadt Kreuzlingen. Das Abfeuern von Feuerwerks- und Knallkörpern im Freien, bzw. im gesamten Hafengelände ist deshalb bewilligungspflichtig und darf nur über einen professionellen Pyrotechniker gezündet werden. Die zuständige Behörde ist die Stadt Kreuzlingen. Zuwiderhandlung wird strafrechtlich verfolgt. Die Fischerhaus GmbH rät grundsätzlich vom Einsatz von Feuerwerkskörpern ab.

5. Haftung/Schäden

5.1     Haftung
Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die an Räumen, Einrichtungen, Gerätschaften, Mobiliar und Umschwung der Fischerhaus GmbH durch sein eigenes Verschulden, bzw. durch das Verschulden von ihm engagierten oder eingeladenen Drittparteien entstehen.

5.2     Haftungsablehnung
Die Fischerhaus GmbH lehnt jegliche Haftung für Diebstahl und Beschädigung von Materialien und Gerätschaften ab, die vom Veranstalter oder von ihm beauftragten oder eingeladenen Drittparteien ins Haus gebracht worden sind.

6. Mitgebrachte Speisen und Getränke

6.1     Bezug
Der Veranstalter bezieht grundsätzlich alle Speisen und Getränke von der Fischerhaus GmbH.

6.2     Serviceleistungen
Ist die Hochzeitstorte Bestandteil eines Desserts, entfällt ein Tellergeld. Ansonsten wird ein Tellergeld von CHF 3.50 pro Gast erhoben.

7. Mindestkonsumation

Die Fischerhaus GmbH erhebt auf ihr Restaurant/Bankettsaal (ohne Terrasse und Stübli) eine Mindestkonsumation von CHF 8‘000.00 (reiner Essens- & Getränkeumsatz im Saal). Wird der Mindestumsatz nicht erreicht, wird die Differenz als Saalmiete belastet. Ansonsten entfällt die Saalmiete komplett.

8. Verlängerung, Bewilligungen, Zusatzkosten

8.1     Verlängerungen
Die Räumlichkeiten/Säle stehen bewilligungsfrei von Sonntag bis Donnerstag
bis 24:00 Uhr und freitags und samstags für Veranstaltungen bis 02.00 Uhr (Ende) zur Verfügung.

8.2     Urheberrecht
Der Mieter der Räumlichkeiten anerkennt, dass allfällige Urheberrechtsgebühren, die durch seine Veranstaltung anfallen und entstehen können, alleine durch ihn zu entschädigen sind.

8.3     Ausserordentliche Verlängerungen
Weitere Verlängerungen (ab 02.00 bis max. 04.00 Uhr) sind bewilligungspflichtig (Behörde: Stadt Kreuzlingen). Bewilligungen können nur von der Fischerhaus GmbH geholt werden.

8.3.1  Kosten für Ausserordentliche Verlängerungen
Staffelung der Verlängerungen nach 02:00 Uhr jeweils im angefangenen ½ Stundentakt.

02:00 – 02:29 Uhr  CHF 50.–                =          50.–
02:30 – 02:59 Uhr  CHF 100.–              =        150.–
03:00 – 03:29 Uhr  CHF 150.–              =        300.–
03:30 – 03:59 Uhr  CHF 200.–              =        500.–

Diese Kosten sind nicht in der Mindestkonsumation enthalten.

8.3.2  Verlassen
Als Endzeit gilt das komplette Verlassen der Location sämtlicher Gäste.

8.4.1  Lautstärken
Lautstärken von Live Musik wie auch DJ‘s richten ihre Lautstärke jederzeit nach Anweisung des Veranstaltungsleiters der Fischerhaus GmbH. Bei Zuwiderhandlung kommt Artikel 10.2 dieser AGB zur Anwendung.

8.4.2  Lautstärken Maximum
Lautstärken über 93 DB sind bewilligungspflichtig, jedoch im Restaurant Fischerhaus nicht möglich.

8.5     Parkplätze
Öffentliche Parkplätze befinden sich gleich neben dem Haus. Die Parkplätze dürfen während der Veranstaltung benutzt werden, jedoch nicht Vor- oder nach der Veranstaltung (hier müssten die Kostenpflichtigen, öffentlichen Parkplätze genutzt werden). Für Autobusse stehen spezielle öffentliche Parkplätze bereit. Die Fischerhaus GmbH kann auf öffentlichem Grund keine Parkplätze für Gesellschaften garantieren.

8.6     Öffentliche Veranstaltungen
Anzeigen in den Medien mit Hinweis auf eine Veranstaltung, wie auch Veranstaltungen mit Eintritt im Restaurant/Biergarten Fischerhaus bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Fischerhaus GmbH.

9. Aufräum- und Reinigungsarbeiten

9.1     Reinigungsarbeiten
Infolge ausserordentlicher Verschmutzung notwendig werdende Spezialreinigungen sowie Entsorgungen (z.B. von Dekorationen oder Spielen) werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt werden.

9.2     Konfetti
Die Nutzung von Konfetti oder Konfetti im Aussenbereich was nicht natürlich ist, sind verboten.

9.3     Aufräumarbeiten / Rückbau
Das Aufräumen und Rückbauen der Veranstaltung, folgt jeweils direkt nach der Veranstaltung. Auch die Technik (Band / DJ), welche ebenfalls bei Punkt 8.3.1 eingeschlossen sind, sodass unsere Crew am kommenden Tag um 9:00 Uhr wieder für den nächsten Service richten kann.

Bitte alle Geschenke usw. jeweils bis spätestens 10:00 Uhr wieder abholen (Wertgegenstände bitten wir Sie, direkt am Abend mitzunehmen, da wir dafür keine Haftung übernehmen können).

10. Annullation

10.1   Annullation Form und Kosten
Annullationen sind der Fischerhaus GmbH möglichst
frühzeitig und schriftlich (auch per email) mitzuteilen.
Annullationen werden auf Basis der vereinbarten Gesamtleistung wie folgt in Rechnung gestellt:

a) Absage bis 9 Monate vor Anlass:
ohne Kostenfolge

b) Absage bis 3 Monate vor Anlass:
CHF 1‘000 die (Reservations-Anzahlung)

c) Absage weniger als 3 Monate vor Anlass:
50% (der Mindestkonsumation = 4‘000.-)

10.2   Ausserodentliches Ende/Absage
Besteht für die Fischerhaus GmbH die begründete Annahme, dass aufgrund eines geplanten oder eines sich im Gange befindlichen Anlasses die Sicherheit ihrer Mitarbeitenden oder Gäste, bzw. die ordentliche Führung ihres Betriebes oder ihr Ruf gefährdet sein könnte, so kann sie die Vereinbarung jederzeit im Voraus entschädigungslos annullieren, bzw. während des Anlasses mit voller Kostenfolge (10.1.) für den Veranstalter auflösen.

11. Höhere Gewalt
Im Falle höherer Gewalt behält sich die Fischerhaus GmbH das Recht vor, vom Vertrag zurück zu treten, ohne dafür haftbar gemacht zu werden.

12. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Kreuzlingen.